Niedersachsen klar Logo

Beginn der Hauptverhandlung bezüglich der Geschehnisse rund um die Elsflether Werft AG

Zum Hauptverhandlungsbeginn sowie organisatorische Hinweise für Medienvertreter


I. Zum Hauptverhandlungsbeginn


Termin am 16.04.2024, 10:30 Uhr – 7 KLs 99/23 in den Weser-Ems-Hallen, Oldenburg

Fortsetzungstermine:

17. April 2024

6. 14., 15., 21., 22. Mai 2024

3., 4., 11., 12., 26., 27. Juni 2024

1., 2., 11., 12. Juli 2024

5., 6., 27. August 2024

16., 17., 30. September 2024

1., 22., 23., 28., 29. Oktober 2024

4., 5., 11., 12., 18., 25., 26. November 2024

2., 3., 10., 11. Dezember 2024

Beginn aller Fortsetzungstermine ist jeweils um 09:00 Uhr


Am Dienstag, 16.04.2024 um 10:30 Uhr beginnt die Hauptverhandlung bezüglich der Geschehnisse rund um die Elsflether Werft AG in den Weser-Ems-Hallen, Großer Festsaal (Raumbezeichnung der Weser-Ems-Hallen), Europaplatz 12, 26123 Oldenburg. Die drei bei dem Landgericht Oldenburg anhängigen Strafverfahren wurden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Das Verfahren richtet sich nunmehr nur noch gegen 6 Angeklagte im Alter von 32 Jahren bis 67 Jahren. Gegen einen 35-jährigen Angeklagten wurde das Verfahren zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung durch die 7. Große Strafkammer (2. Wirtschaftsstrafkammer) kurzfristig abgetrennt.

Hinsichtlich des Inhalts der Anklagevorwürfe wird auf die umfangreichen Pressemitteilungen der Staatsanwaltschaft Osnabrück vom 17.01.2022 und 02.09.2022 verwiesen, die im Internet über die Seite der Staatsanwaltschaft Osnabrück abrufbar sind.

Die Hauptverhandlung findet aufgrund der Vielzahl der Verfahrensbeteiligten in den Weser-Ems-Hallen statt. Zu den ersten zwei Verhandlungsterminen sind keine Zeugen geladen, sondern es sollen die Anklageschriften verlesen werden und es ist Zeit für etwaige Einlassungen der Angeklagten eingeplant.


II. Organisatorische Hinweise für Medienvertreter


1.

Sitzungsbeginn ist am ersten Verhandlungstag um 10:30 Uhr, an den Fortsetzungsterminen jeweils um 9:00 Uhr. Am ersten Verhandlungstag ist der Einlass bereits ab 09:30 Uhr, an den Fortsetzungsterminen ab 8:30 Uhr möglich.


2.

Für Medienvertreter mit Presseausweis steht ein Presseraum mit einigen Sitzplätzen zur Verfügung.


3.

Es finden Sicherheitskontrollen statt und es besteht Garderobenpflicht, da Mäntel und Jacken nicht mit in den Sitzungssaal genommen werden dürfen.

Verschiedene Gegenstände dürfen nicht in die Weser-Ems-Hallen mitgenommen werden, dazu zählen, natürlich Waffen oder als solche nutzbare Gegenstände, Flüssigkeiten, etc. (ich verweise für die genaue Aufzählung auf die sitzungspolizeilichen Anordnung).

Medienvertreter dürfen kleinere Mengen fester Nahrung (Brote o.ä.) mit in das Gebäude nehmen und im Presseraum deponieren. Eine Mitnahme in den Sitzungssaal ist nicht gestattet. Auch Jacken/Mäntel dürfen nicht mit in den Sitzungssaal genommen werden.

Medienvertreter dürfen jedoch Arbeitsmaterial, auch Laptops, mit in den Saal nehmen. Die Geräte sind dort im Offline-Modus zu nutzen. Mobiltelefone sind auszuschalten. Das Telefonieren, Twittern und sonstige Versenden und Empfangen von Nachrichten, das Abrufen und Versenden von Daten sowie jegliche Nutzung des lnternets im bzw. aus dem Sitzungssaal ist nicht gestattet.


4.

Im Sitzungssaal stehen – vorbehaltlich einer Verringerung während des laufenden Verfahrens – im Zuhörerbereich mindestens 90 Sitzplätze zur Verfügung. Davon sind 30 Plätze vorrangig für Medienvertreter/Journalisten reserviert. Diese reservierten Sitzplätze für Medienvertreter/Journalisten sind besonders gekennzeichnet. Die nicht für Medienvertreter/Journalisten reservierten Sitzplätze (allgemeine Sitzplätze) stehen der allgemeinen Öffentlichkeit einschließlich solcher Medienvertreter/Journalisten, die keinen der für Medienvertreter/Journalisten reservierten Plätze erhalten haben, zur Verfügung.

Die allgemeinen Sitzplätze für die Öffentlichkeit werden nach dem Prioritätsprinzip wie folgt vergeben:


a) Zuhörer werden in der Reihenfolge ihres Eintreffens durch die gesondert gekenn­zeichneten Eingänge in den Sitzungssaal eingelassen.

b) Es dürfen (vorbehaltlich der ergänzenden Regelung für nicht belegte Plätze aus dem besonderen Kontingent für Medienver­treter/Journalisten) nur so viele Zuhörer in den Sitzungssaal einge­lassen werden, wie (Einzel-)Sitzplätze für die allgemeine Öffentlichkeit vor­handen sind. Auch bei voll besetztem Zuhörerraum darf ein Sitzplatz nicht mit mehreren Personen besetzt werden. Sind alle Sitzplätze belegt, werden weitere Zuhörer nicht eingelassen.

c) ln den Sitzungssaal eingelassene Zuhörer haben sogleich nach Betreten des Saales einen Sitzplatz einzunehmen. Zuhörer, die auch nach ent­sprechen­der Aufforderung nicht sogleich einen Sitzplatz einnehmen, sind von den Justiz­wachtmeistern des Saales zu verweisen.

d) Ein Anspruch auf einen bestimmten Sitzplatz besteht nicht. Den diesbe­züglich ergehenden Anordnungen der Justizwachtmeister ist Folge zu leisten.

e) Ein Zuhörer verliert seinen Sitzplatz, wenn er die Metalldetektorschleusen in Richtung Ausgang des Prozessgebäudes passiert. Ein nach Sitzungs­beginn so frei werdender Sitzplatz wird sofort nachrückend neu vergeben an wartende Interessierte in der Reihenfolge ihres Eintreffens an dem hierfür eingerichteten Wartebereich.

f) Um die Einhaltung dieser Regelungen zu gewährleisten, werden von den Justizwachtmeistern an die Zuhörer Kontrollkarten vergeben, die beim Passieren der Metalldetektorschleusen in Richtung Ausgang des Prozessge­bäudes zurückgegeben werden müssen.

g) Während der Sitzungspausen wird der Sitzungssaal nicht geräumt.


5.

Filmen ist in den Weser-Ems-Hallen nicht gestattet. Außerdem ist es grundsätzlich nicht erlaubt, im Sitzungssaal Interviews oder interviewähnliche Gespräche zu führen.

Die Interviews und O-Töne mit den Pressesprechern des Landgerichts werden grundsätzlich im Presseraum geführt, Ausnahmen können von den Pressesprechern jederzeit bestimmt werden.


6.

Für die Anfertigung von Medienaufnahmen am Rande der Hauptverhandlung gilt Folgendes:

Ton-, Film- und Bildaufnahmen sind den Medienvertretern zur Presse- Rundfunk- und Fernsehberichterstattung an allen Verhandlungstagen ab jeweils 15 Minuten vor dem angesetzten Beginn einer Sitzung im Sitzungssaal und vor dem Sitzungssaal gestattet.

Bei der Anfertigung der Aufnahmen ist ein Abstand von der Anklagebank, vom Rich­tertisch und vom Platz der Staatsanwaltschaft von jeweils drei Metern einzu­halten. Die Justiz­wacht­meister haben Versuche, diesen Abstand zu unter­schrei­ten, sofort zu unter­binden.

Die Aufnahmen sind mit dem Aufruf der Sache durch den Vorsitzenden sofort zu beenden. Die Fernsehteams und Fotografen haben den Sitzungssaal unverzüglich zu verlassen, sofern ihnen kein Sitzplatz im Zuschauer­raum zur Verfügung steht.

ln den Sitzungspausen und am Ende einer Sitzung sind Ton-, Film- und Bildauf­nahmen vor und in dem Sitzungssaal nicht gestattet.

Mit Bild- und Tonaufzeichnungen des Spruchkörpers (Berufsrichter und Schöffen) sowie de Protokollführer außerhalb des Sitzungssaals besteht kein Einverständnis.


7. Verpixelungsanordnung

Persönlichkeitsrechte der Prozessbeteiligten sind zu wahren. Bei der Veröffentlichung von Film- oder Bildaufnahmen der Angeklagten in ihrer Gesamtheit oder einzelner Angeklagter sind die Gesichter mittels geeigneter technischer Maßnahmen zu anonymisieren, es sei denn, der betreffende Angeklagte erklärt ausdrücklich seine Zustimmung zu einer Veröffentlichung nicht anonymisierter Aufnahmen. Eine solche Zustimmung kann auch von dem jeweiligen Vertreter für den betreffenden Angeklagten erklärt werden. Für die Angeklagten streitet mit Gewicht der Grundsatz der Unschuldsvermutung. Im Falle einer nicht anonymisierten – sicherlich wiederholten – Bildberichterstattung dieser Personen im Gerichtssaal würde aufgrund der besonderen Intensität des optischen Eindrucks in weiten Kreisen der Öffentlichkeit eine dauerhafte Erinnerung erzeugt werden. Zu befürchten wäre dann, dass die Betroffenen noch geraume Zeit nach Abschluss des Verfahrens erkannt und auf die Umstände angesprochen werden würden. Die in dem Anonymisierungsgebot liegende Beschränkung der Berichterstattung wiegt nach alledem nicht so schwer, als dass sie es rechtfertigte, dass das Gericht eventuell mögliche Verletzungen der aufgezeigten schutzwürdigen Belange der Angeklagten zuzulassen hätte.

Artikel-Informationen

erstellt am:
11.04.2024

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln