Niedersachsen klar Logo

Rechte und Pflichten des Zeugen vor Gericht

Sie haben eine Ladung als Zeuge erhalten und sollen in einem Zivilprozess oder in einem Strafprozess als Zeuge aussagen.

Vielleicht werden Ihre Fragen schon durch die der Ladung beigefügten Hinweise ausreichend beantwortet. Anderenfalls setzen Sie sich bitte telefonisch mit dem Gericht, das Sie geladen hat, in Verbindung. Die Telefonnummer können Sie der Ladung entnehmen.

Möglicherweise helfen Ihnen auch die Antworten auf folgende häufig gestellte Fragen weiter:

Muss ich vor Gericht erscheinen?
Muss ich vor Gericht aussagen?
Muss ich unter Eid aussagen?
Was erwartet das Gericht von mir?
Was kann der Zeuge vom Gericht erwarten?
Gibt es einen Wartebereich für schutzbedürftige Zeugen?
Wie steht es mit der Entschädigung meiner Auslagen und meines Verdientsausfalles?


Muss ich vor Gericht erscheinen?

Als Zeuge erfüllen Sie eine wichtige staatsbürgerliche Pflicht. Nach dem Gesetz sind Sie als Zeuge verpflichtet, vor Gericht zu erscheinen. Dieser Pflicht können Sie sich nicht entziehen.

Auch wenn Sie meinen, nichts oder nur Unwesentliches zu dem Vorfall aussagen zu können, stellt dies keinen hinreichenden Grund dar, die Ladung nicht zu befolgen. Allerdings sollten Sie sich sogleich schriftlich unter Schilderung des Sachverhalts an das Gericht wenden, wenn Sie tatsächlich keine Angaben zu dem mitgeteilten Beweisthema machen können. Dadurch geben Sie dem Gericht Gelegenheit, Ihre Abladung zu prüfen. Haben Sie früher bereits zu dem Vorfall ausgesagt, - etwa vor der Polizei oder vor dem Gericht erster Instanz - und erhalten Sie gleichwohl erneut eine gerichtliche Vorladung, so müssen Sie erscheinen, weil das Gericht Ihre - erneute - unmittelbare Vernehmung für notwendig erachtet oder weil das Gesetz diese gebietet.

Nimmt ein Zeuge ohne genügende Entschuldigung den Termin nicht wahr, ergeben sich für ihn einschneidende Konsequenzen: Zum einen hat das Gericht dem Zeugen die durch sein Fernbleiben entstehenden Kosten, die z.B. bei Beteiligung von Anwälten und Sachverständigen beträchtlich sein können, aufzuerlegen. Zum anderen hat der Zeuge mit einem Ordnungsgeld und, wenn dieses nicht gezahlt wird, mit der Verhängung von Ordnungshaft zu rechnen. Auch ist die zwangsweise Vorführung des Zeugen gesetzlich vorgesehen.

Nur wenn ein schwerwiegender Verhinderungsgrund vorliegt, etwa eine ernsthafte Erkrankung oder ein gebuchter Auslandsaufenthalt, muss der Zeuge nicht zum Termin erscheinen. Davon unterrichten Sie aber bitte das Gericht umgehend und wenn möglich schriftlich, ggf. unter Beifügung der Buchungsunterlagen bzw. einer ärztlichen Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass Sie nicht verhandlungs- und/oder reisefähig sind. Der "gelbe Schein" reicht zur Glaubhaftmachung Ihrer Verhinderung grundsätzlich nicht aus, weil er in der Regel nur die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Es kann im Einzelfall auch angezeigt sein, dem Gericht gegenüber den behandelnden Arzt schriftlich von der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden und dessen Name, Anschrift und Telefonnummer mitzuteilen, um klärende Rückfragen durch das Gericht zu ermöglichen.

Erhalten Sie auf Ihre Mitteilung hin keine Nachricht vom Gericht, so empfiehlt sich eine - notfalls auch fernmündliche - Nachfrage unter der auf der Ladung angegebenen Anschrift oder Telefonnummer. Wenn die Zeit für Ihre Nachricht von dem Verhinderungsgrund per Briefpost nicht mehr ausreichen sollte, setzen Sie sich bitte mit dem Gericht mit Fax-Schrei-ben oder zumindest telefonisch in Verbindung. Bis zum Erhalt einer Nachricht des Gerichts gilt die Ladung in vollem Umfange weiter.

Bedenken Sie bei all den objektiven und subjektiven Unannehmlichkeiten, die eine Vorladung für einen Zeugen mit sich bringen kann, bitte stets, dass auch Sie in eine Situation geraten könnten, in der Sie dankbar sind, wenn Zeugen ihrer Zeugenpflicht genügen.

Muss ich vor Gericht aussagen?

Ebenso wie Sie vor Gericht erscheinen müssen, haben Sie grundsätzlich auch die Pflicht, als Zeuge auszusagen. Das Gericht ist nämlich sehr oft auf (wahrheitsgemäße) Zeugenaussagen angewiesen, um zu einer richtigen Entscheidung gelangen zu können.

Von der Pflicht zur Aussage gibt es allerdings Ausnahmen. In bestimmten Fällen, die das Gesetz vorsieht und über die Sie ggf. durch das Gericht belehrt werden, steht dem Zeugen das Recht zu, die Aussage gänzlich zu verweigern oder die Beantwortung einzelner Fragen abzulehnen.

Wird das Zeugnis ohne gesetzlichen Grund verweigert, werden dem Zeugen die durch die Verweigerung verursachen Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht gezahlt wird, Ordnungshaft festgesetzt. Auch kann zur Erzwingung des Zeugnisses die Haft angeordnet werden.

Ist der Zeuge in einem Strafverfahren Verletzter oder Geschädigter, ergeben sich für ihn unter Umständen weitergehende Rechte. Über Näheres hierzu informiert ein entsprechendes Merkblatt Ø StP 2.

Muss ich unter Eid aussagen?

Sowohl im Strafprozess als auch im Zivilprozess ist die Vereidigung eines Zeugen vor allem zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage gesetzlich vorgesehen, im Strafprozess ist die Vereidigung sogar von Gesetzes wegen die Regel.

Unter bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen muss oder kann das Gericht nach seinem Ermessen von der Vereidigung absehen. Im Strafprozess beispielsweise sieht das Gericht nicht selten von der Vereidigung ab, wenn Staatsanwalt, Verteidiger und der Angeklagte darauf verzichten. Im Zivilprozess ist die Vereidigung eines Zeugen eher der Ausnahmefall.

Hat der Zeuge seine Aussage zu beschwören und wird die Eidesleistung ohne gesetzlichen Grund verweigert, so werden dem Zeugen die durch die Weigerung verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt. Ferner kann zur Erzwingung des Zeugnisses die Haft angeordnet werden.

Was erwartet das Gericht von mir?

Die Richter haben in der Regel über Geschehnisse zu urteilen, an denen sie selbst nicht teilgenommen haben. Sie sind deshalb oft auf Beweismittel angewiesen, um sich ein zutreffendes Bild von dem zur Debatte stehenden Sachverhalt zu machen. Ein wichtiges Beweismittel ist der Zeugenbeweis.

Als Zeuge sagen Sie zu einem tatsächlichen Geschehen aus, von dem Sie durch eigenes Erleben oder durch die Berichte anderer erfahren haben.

Schildern Sie dem Gericht, was Sie noch konkret erinnern, und machen Sie deutlich, wenn und inwieweit Ihre Erinnerung mit Unsicherheiten behaftet ist. Beschränken Sie sich bei Ihrer Aussage immer auf das, was Sie selbst gesehen, gehört oder auf andere Weise wahrgenommen haben. Ein Hauptgrund für Missverständnisse und letztlich unzutreffende Zeugenaussagen ist sehr häufig, dass Zeugen Lücken in ihrer Wahrnehmung durch eigene Wertungen, Schlussfolgerungen und Hypothesen ausfüllen, ohne dass dies dem Gericht gegenüber deutlich gemacht wird. Es ist Aufgabe des Gerichts und nicht des Zeugen, aus den vom Zeugen bekundeten Fakten Rückschlüsse zu ziehen.

Jeder Mensch und somit auch der Zeuge steht in der Gefahr, einer Täuschung oder einem Irrtum zu erliegen. Sie können diese Gefahr erheblich mindern, wenn sie sich bei ihrer Aussage jeglicher Wertung enthalten und sich strikt auf die von Ihnen wahrgenommenen Tatsachen beschränken.

Wenn Sie über Aufzeichnungen oder andere Unterlagen zu dem Vorfall verfügen, dann stellen Sie die Unterlagen vor dem Termin zusammen und bringen Sie sie zum Termin mit. Das Gericht erwartet nicht von Ihnen, ohne Rückgriff auf solche Unterlagen den Vorfall darzustellen. Im Gegenteil: Eine sorgfältige Vorbereitung auf den Termin erleichtert Ihnen und dem Gericht die Vernehmung. Zu einer sorgfältigen Vorbereitung gehört selbstverständlich nicht, dass Sie z.B. mit der Partei oder dem Angeklagten oder Nebenkläger Kontakt aufnehmen, um sich mit diesem über Ihre Aussage abzustimmen.

Für jeden verantwortungsbewussten Bürger ist es eine Selbstverständlichkeit, vor Gericht die Wahrheit zu sagen. Sollte dem Zeugen aus vom Gesetz vorgesehenen Gründen eine wahrheitsgemäße Aussage nicht abzuverlangen oder zuzumuten sein, so wird er über sein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht vom Gericht eingehend belehrt. Macht er von dem Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht dann keinen Gebrauch, steht er wie jeder andere Zeuge auch in der vollen Wahrheitspflicht.

Weil es von der Aussage eines Zeugen entscheidend abhängen kann, ob das vom Gericht gefällte Urteil richtig oder falsch wird und weil ein falsches Urteil verhindert werden muss, knüpft das Gesetz an Falschaussagen erhebliche Strafen.

Für eine vorsätzliche eidliche Falschaussage, den Meineid, sieht das Gesetz eine Strafandrohung von 1 Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe vor. Ebenfalls mit einer empfindlichen Bestrafung muss der Zeuge rechnen, der sich bei seiner Aussage nicht hinreichende Mühe gibt und dann unter Eid fahrlässig falsche Angaben macht. Von der Wahrheitspflicht werden auch Ihre Angaben zur Person erfasst, und bedenken Sie bitte, dass Sie auch dann der Wahrheitspflicht unterliegen, wenn Sie über Ereignisse berichten, die Ihnen nicht wesentlich erscheinen. Aber auch wenn Sie nicht schwören müssen, unterliegen Sie der Wahrheitspflicht. Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu 5 Jahren wird bestraft, wer nicht vereidigt wird und vorsätzlich die Unwahrheit sagt.

Über die Folgen werden Sie vom Gericht zu Beginn Ihrer Vernehmung belehrt. Dies geschieht nicht, weil das Gericht dem jeweiligen Zeugen misstraut, sondern weil das Gesetz diese Belehrung zwingend vorsieht, um eine mögliche Falschaussage zu verhindern und den Zeugen vor den Konsequenzen einer solchen zu bewahren.

Was kann der Zeuge vom Gericht erwarten?

Das Gericht ist dem Zeugen gegenüber zur Fürsorge verpflichtet. Er muss ggf. vor einer Lebens- oder Leibesgefahr, in die er durch seine Aussage geraten könnte, geschützt werden, was ggf. durch entsprechende Zeugenschutzprogramme geschieht. Eine Gefahrenlage, in die der Zeuge durch eine wahrheitsgemäße Aussage geraten könnte, darf nicht durch die Anwendung von Zwangsmaßnahmen verschärft werden.

Der Zeuge ist, wenn es die faire Verfahrensgestaltung gebietet, insbesondere wenn ein besonderes Interesse des Zeugen am Schutz seines Persönlichkeits-, Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrechts in Frage steht, berechtigt, einen Rechtsbeistand zu seiner Vernehmung hinzuzuziehen. Dies gilt auch für den durch eine Straftat verletzten Zeugen. Diesem kann auf seinen Antrag hin bei der Vernehmung die Anwesenheit einer Vertrauensperson gestattet werden. Einem Zeugen, der keinen anwaltlichen Beistand hat, kann im Strafverfahren für die Dauer seiner Vernehmung unter bestimmten, sehr engen Voraussetzungen, ein anwaltlicher Beistand beigeordnet werden, wenn ersichtlich ist, dass der Zeuge seine Befugnisse bei der Vernehmung nicht selbst wahrnehmen kann und seinen schutzwürdigen Interessen auf andere Weise nicht Rechnung zu tragen ist.

Der Zeuge hat einen Anspruch auf angemessene Behandlung und auf Wahrung des Ehrenschutzes. Er darf nicht zum bloßen Verfahrensobjekt gemacht werden, und in seine Grundrechts darf nur eingegriffen werden, wenn und soweit das für die Wahrheitsfindung unerlässlich ist. Gewisse Unannehmlichkeiten, die mit der Bekundung der Wahrheit verbunden sind, muss der Zeuge andererseits aber auch hinnehmen.

Gibt es einen Wartebereich für schutzbedürftige Zeugen?

Das Landgericht hat ein Zimmer, das ausschließlich für mißbrauchte Kinder und Frauen oder sonst besonders schutzbedürftige Zeugen als Warteraum zur Verfügung steht. Sie dürfen dieses Zimmer benutzen.

Wenn Sie das tun wollen, fragen Sie bitte bei der Auskunft (Landgerichtsgebäude Elisabethstr. 7, in der Halle links vom Haupteingang) nach dem Zeugenschutzzimmer. Bringen Sie dabei Ihre Ladung mit diesem Formular mit, weil diese zugleich der "Berechtigungsschein" für die Benutzung des Zimmers sind.

Ein Mitarbeiter der Auskunft wird Ihnen sagen, in welchem Raum die Verhandlung stattfindet, und Sie zu dem Zeugenschutz-Zimmer bringen. Zu den Verhandlungen werden Sie dann entweder abgeholt oder per Telefon gerufen. Wenn Sie auf jeden Fall abgeholt werden wollen, bitten wir Sie, dies dem Mitarbeiter zu sagen, der Sie zu dem Zimmer bringt.

Wie steht es mit der Entschädigung meiner Auslagen und meines Verdienstausfalles?

Jeder vom Gericht geladene Zeuge hat einen Anspruch auf Entschädigung. Der Anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Monaten ein entsprechender Antrag gestellt wird oder wenn der Zeuge auf Entschädigung verzichtet.

Verdienstausfall:

Ihren Verdienstausfall erhalten Sie bis zur Höchstgrenze von € 13 pro Stunde der versäumten Arbeitszeit, maximal für 10 Stunden je Tag.

Tritt kein Verdienstausfall ein, erhalten Sie die nach dem geringsten Satz bemessene Entschädigung von € 2.

Sind Sie nicht erwerbstätig und führen Sie einen Haushalt für mehrere Personen, erhalten Sie grundsätzlich € 10 je Stunde, maximal für 8 Stunden je Tag.

Auslagen:

Auslagen werden nur erstattet, wenn sie durch Belege nachgewiesen sind (z.B. Fahrkarten der benutzten öffentlichen Verkehrsmittel, Quittung über die Betreuung von Kleinkindern). Nutzen Sie bitte alle Fahrpreisermäßigungen aus.

Wenn Sie die Reise von einem anderen als dem Ort, unter dem Sie geladen worden sind, antreten müssen oder wenn Sie bis zum Terminstag unter Ihrer Ladungsanschrift nicht erreichbar sind, teilen Sie dies oder eine evtl. anderweitige Adresse bitte umgehend dem Gericht mit. Widrigenfalls können Ihnen entstehende Mehrkosten nicht erstattet werden.

Benutzen Sie ein Kraftfahrzeug, erhalten Sie für jeden angefangenen Kilometer des Hin- und Rückwegs € 0,21, zuzüglich barer Auslagen wie Parkgebühren. Bei einer Fahrstrecke von über 200 km können Ihnen Fahrtkosten grundsätzlich nur bis zur Höhe des preisgünstigsten öffentlichen Verkehrsmittels erstattet werden.

Auf Antrag wird unter bestimmten Voraussetzungen für die zu erwartenden Reisekosten ein angemessener Vorschuss gezahlt.

Nähere Einzelheiten wollen Sie bitte der Ladung entnehmen. Gegebenenfalls wenden Sie sich bitte an den Anweisungsbeamten des heranziehenden Gerichts oder des Amtsgericht Ihres Wohn- oder Aufenthaltsortes.

Justiz allgemein Bildrechte: grafolux & eye-server

Justiz allgemein

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln