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Notarinnen und Notare


I. Allgemeines

Falls Sie eine Notarin oder einen Notar suchen, nutzen Sie bitte die Online-Auskunft/Suche der Bundesnotarkammer. Sie erreichen die Online-Auskunft/Suche der Bundesnotarkammer über den nachfolgenden Link:

https://www.notar.de



II. Auslegungs- und Anwendungshinweise für Notare nach dem Geldwäschegesetz

Der für die Bereitstellung von Auslegungs- und Anwendungshinweisen für die Umsetzung der Sorgfaltspflichten und internen Sicherungsmaßnahmen gemäß §§ 2 Abs. 1 Nr. 10, 50 Nr. 5 Geldwäschegesetz (GwG) i. V .m. § 92 Nr. 1 Bundesnotarordnung (BNotO) zuständige Präsident des Landgerichts Oldenburg genehmigt die aktuellen Anwendungshinweise der Bundesnotarkammer für Notare/innen nach dem Geldwäschegesetz gemäß § 51 Abs. 8 S. 2 GwG und macht sich diese inhaltlich zu Eigen.

Die jeweils aktuelle Fassung der Anwendungsempfehlungen steht unter dem folgenden Link auf der Internetseite der Bundesnotarkammer zur Verfügung:

https://www.bnotk.de/aufgaben-und-taetigkeiten/geldwaeschebekaempfung


Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner des Landgerichts Oldenburg:

Richterin am Landgericht Brauer


E-Mail: LGOL-Poststelle@Justiz.Niedersachsen.de

Herr Justizobersekretär Ehlers

Sachbearbeiter für Notarangelegenheiten

Tel.: 0441/220-2104



III. Hinweise auf Verstöße gegen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung im Rahmen der Dienstaufsicht über Notarinnen und Notare

Die Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte üben die Dienstaufsicht über die Notarinnen und Notare des Landgerichtsbezirks aus. Als Aufsichtsbehörde sind sie gem. § 53 Abs. 1 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz) verpflichtet, ein System einzurichten zur Annahme von Hinweisen zu potenziellen oder tatsächlichen Verstößen gegen das Geldwäschegesetz oder gegen auf Grundlage des Geldwäschegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und andere Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung.


Wie kann ein solcher Hinweis abgegeben werden?

Konkrete Hinweise auf Verstöße durch Notarinnen und Notare des Landgerichtsbezirks gegen die vorgenannten Bestimmungen können Sie auf folgenden Wegen übermitteln:

per Brief an:
Landgericht Oldenburg
Elisabethstraße 7
26135 Oldenburg

per E-Mail an:
lgol-verwaltungspoststelle@justiz.niedersachsen.de


Bitte beachten Sie, dass ein Hinweis möglichst konkrete Angaben zu dem erhobenen Vorwurf enthalten sollte. Die Offenlegung Ihrer Identität ermöglicht über die Hinweiserteilung hinaus eine weitere Kommunikation mit Ihnen. Ihre Identität darf ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung nicht offenbart werden, es sei denn, eine Weitergabe der Information ist im Kontext weiterer Ermittlungen oder nachfolgender Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erforderlich oder die Offenlegung wird gerichtlich angeordnet.

Ein Hinweis kann auch anonym erfolgen. In diesem Fall müssen Sie bei allen Kommunikationswegen darauf achten, dass Sie keine Informationen zu Ihrer Person übermitteln. Über ein anonymes Mailkonto können Sie Ihren richtigen Namen vergeben. Allerdings sind Sie in diesem Fall theoretisch z. B. über IP-Adressen identifizierbar.

Wenn der Hinweis vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr abgegeben worden ist, dürfen Mitarbeiter eines Notars wegen dieses Hinweises nach arbeitsrechtlichen oder nach strafrechtlichen Vorschriften verantwortlich gemacht und zum Ersatz von Schäden herangezogen werden.

Haben Sie bitte Verständnis dafür, dass wir Sie weder über den aktuellen Stand noch über das Ergebnis etwaiger Ermittlungen informieren können.


IV. Bekanntmachungen gemäß § 57 Abs. 1 Geldwäschegesetz

Der Präsident des Landgerichts Oldenburg hat folgende bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen gegen Notarinnen und Notare des Bezirks verhängt:

2024

1. Bußgeldbescheid vom 15.04.2024 wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen die Pflicht zur Aufzeichnung von Informationen über die Durchführung und über die Ergebnisse der Risikobewertung in drei Fällen

bestandskräftig/unanfechtbar seit dem 18.05.2024

Höhe des Bußgeldes:

Tat zu 1.: 160,00 €

Tat zu 2.: 160,00 €

Tat zu 3.: 160,00 €

Die Bekanntmachung erfolgt gemäß § 57 Abs. 2 Satz 2 GwG anonymisiert.


Weitergehende Informationen für Bürgerinnen und Bürger als auch für Notarinnen und Notare zu dem Notaramt finden Sie auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Oldenburg unter dem Menüpunkt "Service" -> "Notarinnen und Notare".


http://www.olg-oldenburg.de/

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