Artikel-Informationen
erstellt am:
11.02.2022
1.
Am 17.02.2022 beginnt der Prozess gegen Beschäftigte aus den Kliniken Oldenburg und Delmenhorst in den Weser-Ems-Hallen, Europaplatz 12, 26123 Oldenburg (siehe https://www.weser-ems-hallen.de). Die Weser-Ems-Hallen sind fußläufig vom Bahnhof erreichbar. Öffentlicher Parkraum gegen Gebühr befindet sich in der Nähe.
Für die TV-Poolführer stehen drei Parkplätze vor dem Eingang der Weser-Ems-Hallen zur Verfügung. Es ist dort am Rande der Grünfläche zu parken, um senden zu können.
2.
Sitzungsbeginn ist um 9:00 Uhr. Am ersten Verhandlungstag ist der Einlass bereits ab 7:00 Uhr, an den weiteren Sitzungstagen ab 7:30 Uhr.
3.
Es finden Sicherheitskontrollen statt und es besteht Garderobenpflicht, da Mäntel und Jacken nicht mit in den Sitzungssaal genommen werden dürfen.
Verschiedene Gegenstände dürfen nicht in die Weser-Ems-Hallen mitgenommen werden, dazu zählen, natürlich Waffen oder als solche nutzbare Gegenstände, Flüssigkeiten, etc. (ich verweise für die genaue Aufzählung auf die sitzungspolizeilichen Anordnung).
Medienvertreter dürfen kleinere Mengen fester Nahrung (Brote o.ä.) mit in das Gebäude nehmen und im Presseraum deponieren. Eine Mitnahme in den Sitzungssaal ist nicht gestattet. Auch Jacken/Mäntel dürfen nicht mit in den Sitzungssaal genommen werden.
Medienvertreter dürfen jedoch Arbeitsmaterial, auch Laptops, mit in den Saal nehmen. Die Geräte sind dort im Offline-Modus zu nutzen. Mobiltelefone sind auszuschalten.
Das Telefonieren, Twittern und sonstige Versenden und Empfangen von Nachrichten, das Abrufen und Versenden von Daten sowie jegliche Nutzung des lnternets im bzw. aus dem Sitzungssaal ist nicht gestattet.
4.
Poolführer und Inhaber eines Sitzplatzausweises sollen die vom Landgericht zum Nachweis vergebenen Sitzplatzausweise/Poolführerausweise bitte sichtbar bei sich tragen und dem Kontrollpersonal jederzeit vorzeigen können!
Die Sitzplatzausweise bzw. Poolführerausweise werden am ersten Verhandlungstag an der Weser-Ems-Halle von der Einlasskontrolle ausgeteilt.
Zum Nachweis der Identität ist außerdem ein Personalausweis oder Reisepass auf Verlangen vorzuzeigen!
Es wird empfohlen, auch den Presseausweis oder eine Arbeitgeberbescheinigung mit sich zu führen.
Ohne Sitzplatzkarte ist ein Einlass nicht gewährleistet!!
Medienvertreter ohne fest zugeteilten Sitzplatz haben die Möglichkeit freie Sitzplätze im Medienbereich oder auch im Zuschauerbereich zu erhalten. Für beide Bereiche werden die Sitzplätze in der Reihenfolge des Eintreffens vergeben. Für den Medienbereich werden die Sitzplätze vorrangig an Medienvertreter vergeben, die sich mit einem Presseausweis oder einer Arbeitgeberbescheinigung als Medienvertreter ausweisen können. Medienvertretern wird daher empfohlen, sich rechtzeitig gegenüber dem Kontrollpersonal zu erkennen zu geben.
Für den normalen Zuschauerbereich werden Medienvertreter nicht bevorzugt.
Sitzplätze aus dem Mediensitzplatzkontingent, die bis spätestens 10 Minuten vor dem angesetzten Beginn der jeweiligen Sitzung nicht belegt bzw. nicht 15 Minuten vor Sitzungsbeginn an der Sicherheitsschleuse angemeldet sind, werden für den betreffenden Sitzungstag dem Verfügungskontingent zugeschlagen und zwar vorrangig an wartende Medienvertreter.
5.
Ein Zuhörer (auch ein Medienvertreter) verliert seinen Sitzplatz, wenn er die Metalldetektorschleusen in Richtung Ausgang des Prozessgebäudes passiert. Ein nach Sitzungsbeginn so frei werdender Sitzplatz wird sofort nachrückend neu vergeben an wartende Interessierte in der Reihenfolge ihres Eintreffens an dem hierfür eingerichteten Wartebereich.
Um Medienvertretern ein kurzzeitiges Verlassen der Weser-Ems-Hallen zu ermöglichen, um z.B. zu senden oder Kollegen zu informieren, ist es Medienvertreter gestattet, die Hallen 30 Minuten zu verlassen. Sie haben dazu beim Verlassen der Weser-Ems-Hallen ihren Sitzplatzausweis bzw. die Tagessitzplatzkarte bei der Sicherheitsschleuse zu hinterlegen. Diese wird mit einer Zeitnotiz versehen. Kehrt der Betreffende nicht binnen 30 Minuten zurück, wird sein Sitzplatz an Wartende vergeben. Feste Sitzplatzausweise verlieren für diesen Tag, aber nicht für die folgenden Sitzungstage ihre Gültigkeit.
6.
Filmen ist in den Weser-Ems-Hallen nicht gestattet. Außerdem ist es grundsätzlich nicht erlaubt, im Sitzungssaal Interviews oder interviewähnliche Gespräche zu führen. Die Justizwachtmeister werden angewiesen, entsprechende Versuche sofort zu unterbinden.
Die Interviews und O-Töne mit den Pressesprechern des Landgerichts werden grundsätzlich im Presseraum geführt, Ausnahmen können von den Pressesprechern jederzeit bestimmt werden.
7.
Poolführer: Ton-, Film- und Bildaufnahmen sind entsprechend der vorstehenden Regelung den zugelassenen zwei Fernsehteams, Fotografinnen bzw. Fotografen und zwei Tonaufnahmeteams an allen Verhandlungstagen ab jeweils 15 Minuten vor dem angesetzten Beginn einer Sitzung im Sitzungssaal gestattet.
Die Aufnahmen sind mit dem Aufruf der Sache durch den Vorsitzenden sofort zu beenden. Die Fernsehteams und Fotografen haben den Sitzungssaal unverzüglich zu verlassen, sofern ihnen kein Sitzplatz im Zuschauerraum zur Verfügung steht.
Bei der Anfertigung der Aufnahmen ist ein Abstand von der Anklagebank, vom Richtertisch, vom Platz der Staatsanwaltschaft und vom Platz der Nebenklage von jeweils drei Metern einzuhalten. Die Justizwachtmeister haben Versuche, diesen Abstand zu unterschreiten, sofort zu unterbinden.
ln den Sitzungspausen und am Ende einer Sitzung sind Ton-, Film- und Bildaufnahmen vor und in dem Sitzungssaal nicht gestattet.
Mit Bild- und Tonaufzeichnungen des Spruchkörpers (Berufsrichter und Schöffen) sowie der Protokollführer außerhalb des Sitzungssaals besteht kein Einverständnis.
8.
Verpixelungsanordnung:
Persönlichkeitsrechte der Prozessbeteiligten sind zu wahren.
Bei der Veröffentlichung von Film- oder Bildaufnahmen der Angeklagten und Nebenkläger in ihrer Gesamtheit oder einzelner Angeklagter und Nebenkläger sind die Gesichter mittels geeigneter technischer Maßnahmen zu anonymisieren, es sei denn, der betreffende Angeklagte bzw. Nebenkläger erklärt ausdrücklich seine Zustimmung zu einer Veröffentlichung nicht anonymisierter Aufnahmen. Eine solche Zustimmung kann auch von dem jeweiligen Vertreter für den betreffenden Angeklagten bzw. Nebenkläger erklärt werden.
Für die Angeklagten streitet mit Gewicht der Grundsatz der Unschuldsvermutung. Im Falle einer nicht anonymisierten - sicherlich wiederholten – Bildberichterstattung dieser Personen im Gerichtssaal würde aufgrund der besonderen Intensität des optischen Eindrucks in weiten Kreisen der Öffentlichkeit eine dauerhafte Erinnerung erzeugt werden. Zu befürchten wäre dann, dass die Betroffenen noch geraume Zeit nach Abschluss des Verfahrens erkannt und auf die Umstände angesprochen werden würden.
Die in dem Anonymisierungsgebot liegende Beschränkung der Berichterstattung wiegt nach alledem nicht so schwer, als dass sie es rechtfertigte, dass das Gericht eventuell mögliche Verletzungen der aufgezeigten schutzwürdigen Belange der Angeklagten und Nebenkläger zuzulassen hätte.
9.
Für Medienvertreter mit Presseausweis steht ein Presseraum mit einigen Sitzplätzen zur Verfügung. Er darf von Medienvertretern mit Sitzplatz und Presseausweise genutzt werden.
10.
Medienvertreter, die keinen Sitzplatz haben, dürfen, gegen Vorlage des Presseausweises, die Toiletten in den Weser-Ems-Hallen benutzen.
11.
Hinweise zum Schutz vor einer weiteren Ausbreitung des Corona-Virus
Bei Betreten des Gerichtsgebäudes sind alle Besucherinnen und Besucher verpflichtet, die allgemeinen Hygieneregeln der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) einzuhalten und bei Feststellung einschlägiger Krankheitssymptome das Gerichtsgebäude zu verlassen. Für alle Besucherinnen und Besucher sowie Verfahrensbeteiligten besteht die Verpflichtung, innerhalb des Gerichtsgebäudes eine Mund-Nase-Schutzmaske des Typs FFP2 zu tragen. In den Sitzungssälen entscheidet der Vorsitzende nach Maßgabe der konkreten Situation über die Verwendung von Mund-Nasen-Schutzmasken.
Der Zutritt zum Gerichtsgebäude ist nur für geimpfte, genesene und negativ getestete (3G) Besucherinnen und Besucher erlaubt. Für Verfahrensbeteiligte einer Gerichtsverhandlung und anderen Sitzungen entscheidet der Vorsitzende Richter über die Geltung einer 3G-Regelung.
Gegenwärtig können weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Corona-Virus notwendig werden. Die Gerichtsleitung behält sich deshalb vor, gegebenenfalls weitere Beschränkungen anzuordnen und in geeigneter Weise bekannt zu machen.
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erstellt am:
11.02.2022