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Termine in erstinstanzlichen Strafsachen in der Zeit vom 22.11.2021 bis 26.11.2021 (47. Kalenderwoche)



Termin am 22.11.2021, 9:00 Uhr - 2 KLs 51/19

Fortsetzungstermine: 24.11.2021, 06.12.2021, 08.12.2021, 13.12.2021, 17.12.2021 und 21.12.2021, jeweils 09:00 Uhr

Tatvorwurf: besonders schwere Steuerhinterziehung pp.

Dem 54-jährigen Angeklagten wird zur Last gelegt, dass er im Zeitraum vom 11.06.2012 bis zum 25.07.2014 in insgesamt 9 Fällen in Cloppenburg und Schwerin als Verantwortlicher einer Aktiengesellschaft und einer GmbH sowie als Landwirt den Finanzbehörden unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen gemacht habe.

Hierdurch soll eine Steuerverkürzung in Höhe von 1.534.232,27 EUR entstanden sein.


Termin am 23.11.2021, 09:00 Uhr – 6 KLs 6/21

Fortsetzungstermine: 26.11.2021 und 02.12.2021 jeweils 09:00 Uhr

Tatvorwurf: Besonders schwerer Raub u.a.

Die zwei jeweils 20 Jahre alten Angeklagten sollen sich am 31.10.2020 in Lindern als Heranwachsende zunächst mit einem Zeugen verabredet haben, um diesem mehrere Spielekonsolen nebst Spielen für 3.800,00 € zu verkaufen. Nachdem sie die Gegenstände übergeben und von diesem das Geld erhalten hatten, soll einer der Angeklagten einen Teleskopschlagstock gezogen und damit gedroht haben. Der andere Angeklagte soll dem Zeugen sodann die Spielekonsolen nebst Spielen wieder abgenommen haben.

Einem der Angeklagten werden zudem noch ein Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz, Beleidigung und Fahren ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen vorgeworfen.


Termin am 24.11.2021, 09:30 Uhr – 3 KLs 51/21 (Zurückverweisung von 1 KLs 53/19)

Tatvorwurf: gefährliche Körperverletzung pp.

Die Angeklagte im Alter von 29 Jahren wurde am 02.12.2020 vom Landgericht Oldenburg wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Gegen die hartdrogenabhängige Angeklagte wurde die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht angeordnet. Hintergrund der Verurteilung war, dass die Angeklagte am 23.09.2018 in der JVA für Frauen in Vechta mit gesondert Verfolgten eine Mitinsassin körperlich verletzt und genötigt hatte. Auf die Revision der Angeklagten hob der BGH das Urteil des Landgerichts auf, soweit eine Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist, und verwies die Sache zur Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Landgericht zurück.

Artikel-Informationen

erstellt am:
18.11.2021

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