Artikel-Informationen
erstellt am:
10.03.2025
Die Verurteilung eines nunmehr 56-jährigen ehemaligen Vorstandes der Elsflether Werft AG zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren ist rechtskräftig, nachdem dieser seine Revision gegen die Verurteilung zurückgenommen hat.
Der Vorgenannte ist durch das Landgericht Oldenburg – 7. Große Strafkammer (3. Große Strafkammer für Wirtschaftsstrafsachen) –, Aktenzeichen 7 KLs 1000 Js 66977/18 (99/23), in der öffentlichen Sitzung vom 01.10.2024 wegen Untreue in zwölf Fällen jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Betreiben eines Bankgeschäfts, sowie wegen unerlaubten Betreibens eines Bankgeschäfts und wegen Verletzung der Buchführungspflicht, Insolvenzverschleppung, Betruges und Vorteilsgewährung in zwei Fällen zu der vorgenannten Freiheitsstrafe verurteilt worden.
Neben dem vorgenannten Verurteilten wurde auch dessen 33-jährige Ehefrau in der öffentlichen Sitzung vom 01.10.2024 wegen unerlaubten Betreibens eines Bankgeschäfts sowie wegen Beihilfe zum unerlaubten Betreibens eines Bankgeschäfts zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Diese Verurteilung ist nicht rechtskräftig. Die Angeklagte hat gegen ihre Verurteilung Revision eingelegt, worüber der Bundesgerichtshof zu entscheiden hat.
Das Strafverfahren gegen den weiteren ehemaligen Vorstand der Elsflether Werft AG im Alter von nunmehr ebenfalls 56 Jahren hatte die 7. Große Strafkammer zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung abgetrennt und die Hauptverhandlung ihn betreffend aus gesundheitlichen Gründen ausgesetzt. Das Verfahren hat die Kammer vorläufig gem. § 205 StPO eingestellt.
In regelmäßigen Abständen wird geprüft, ob eine Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten wieder besteht und das Strafverfahren gegen ihn erneut verhandelt werden kann.
Artikel-Informationen
erstellt am:
10.03.2025