Artikel-Informationen
erstellt am:
27.11.2024
Termin am 04.12.2024, 9:30 Uhr – 4 KLs 94/24
Tatvorwurf: unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Die 1. Große Strafkammer des Landgerichts Oldenburg hatte den 24-jährigen Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (u.a. Marihuana, Ecstasy, Kokain) in nicht geringer Menge in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Die festgestellten Taten ereigneten sich in Wilhelmshaven im Jahr 2023.
Der Angeklagte hatte gegen seine Verurteilung Revision eingelegt, welche nach Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 07.08.2024 – Az. 3 StR 237/24 - teilweise erfolgreich war.
Denn nach der Entscheidung des Landgerichts am 24.01.2024 war das KCanG in Kraft getreten, sodass insbesondere in zwei Fällen der Schuldspruch jeweils in Handeltreiben mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG geändert werden musste. Da diese Strafvorschrift des KCanG zudem einen milderen Strafrahmen vorsieht, als der vom Landgericht insoweit zuvor herangezogene Strafrahmen des Betäubungsmittelgesetztes konnten auch die insoweit verhängten Einzelstrafen und somit auch die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe nicht Bestand haben. In diesem Umfang ist erneut über die Sache zu entscheiden.
Termin am 06.12.2024, 9:00 Uhr – 8 KLs 80/24
Fortsetzungstermine: 09.12. und 13.12.2024 jeweils um 9:30 Uhr
Tatvorwurf: Verstoß gegen das Waffengesetz u.a.
Dem 35-jährigen Angeklagten wird zur Last gelegt, entgegen eines unanfechtbaren Waffenbesitzverbotes im Juli 2023 mit einem Luftgewehr in Wilhelmshaven auf die Scheibe des Wintergartens eines Nachbarn geschossen zu haben. Die Scheibe soll durch die zwei abgefeuerten Geschosse beschädigt worden sein, was der Angeklagte billigend in Kauf genommen haben soll. Der Angeklagte soll an einer psychiatrischen Erkrankung leiden und im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit gehandelt haben.
Im Rahmen des Strafverfahrens wird auch eine mögliche Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus geprüft werden.
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erstellt am:
27.11.2024