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Landgericht Oldenburg entscheidet über Rückzahlungsansprüche gegen beklagte Rechtsanwälte


In einem Zivilverfahren unter dem Aktenzeichen 16 O 2977/23 wurde mit Urteil vom 25.06.2024 ein Rechtsanwalt aus dem Landkreis Oldenburg insbesondere verurteilt, 385.015,52 EUR an einen ehemaligen Mandanten zu zahlen. Der Beklagte war von dem Kläger mit der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen mandatiert worden, woraufhin ein außergerichtlicher Abgeltungsvergleich in Höhe von 400.000 EUR geschlossen wurde. Das Geld für seinen Mandanten ließ der Beklagte sich von der Gegenseite auf von ihm bezeichnete Konten überweisen, eine Weiterleitung an den Kläger fand trotz Aufforderung nicht statt. Vielmehr nahm der Beklagte Verrechnungen mit eigenen Ansprüchen vor. Neben berechtigten Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 14.984,48 EUR behauptete der Beklagte eine weitere Honorarvereinbarung sowie weitere anwaltliche Vergütungsansprüche, wonach er insgesamt habe 309.015,18 EUR abrechnen dürfen. Im Hinblick auf den überschüssigen Betrag machte der Beklagte zudem ein Zurückbehaltungsrecht aus einer anderen anwaltlichen Tätigkeit geltend.

Die 16. Zivilkammer des Landgerichts entschied, dass der Kläger einen Auszahlungsanspruch gegen den beklagten Rechtsanwalt in Höhe von 385.015,52 EUR habe. Einen Anspruch auf eine erhöhte Vergütung aufgrund einer Honorarvereinbarung habe der Beklagte nicht, da er eine solche - von dem Kläger bestrittene Vereinbarung - weder substantiiert darlegen noch unter Beweis stellen konnte. Auch darüber hinaus stehe dem Rechtsanwalt kein weiterer Vergütungsanspruch zu. Schließlich stellte die Zivilkammer fest, dass diese Forderung gegen den beklagten Rechtsanwalt auf einer von ihm begangenen vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruhe.


In einem weiteren Zivilverfahren wurde der vorgenannte Rechtsanwalt mit Urteil vom 24.06.2024 unter dem Aktenzeichen 16 O 2211/23 insbesondere zur Rückzahlung von 159.267,18 EUR an eine Rechtsschutzversicherung verurteilt.

Hintergrund der Rückzahlungsverpflichtung ist, dass von dem beklagten Rechtsanwalt zwei Kostenvorschüsse von der Rechtsschutzversicherung erlangt wurden. Nach Feststellung der Kammer seien die gerichtlichen Verfahren jedoch von ihm nicht bzw. nicht wie gegenüber der Versicherungsgesellschaft dargestellt durchgeführt worden.

Neben der Rückzahlungsverpflichtung stellte die Kammer fest, dass die Klageforderung in Höhe von 140.076,76 EUR auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des vorgenannten Rechtsanwalts beruhe.

Neben dem vorgenannten Rechtsanwalt wurde auch ein mit ihm in der Sozietät verbundener weiterer Rechtsanwalt sowie die gemeinsame Sozietät zur Rückzahlung des Betrages in Höhe von 159.267,18 EUR verurteilt.

Sämtliche Entscheidungen sind nicht rechtskräftig.

Artikel-Informationen

erstellt am:
04.07.2024

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