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Abtrennung und Eröffnungsentscheidung im Verfahren gegen Verantwortliche eines Konzerns mit Niederlassung in Westerstede

Die Staatsanwaltschaft Oldenburg hat im November 2020 Anklage gegen vier Angeschuldigte erhoben, denen jeweils mehrere Taten der unrichtigen Darstellung in Bilanzen gemäß § 331 des Handelsgesetzbuchs im Zeitraum von Juli 2011 bis Januar 2015 bzw. die Beihilfe zu solchen Taten vorgeworfen wird. Die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Oldenburg hat nunmehr mit Beschluss vom 17.09.2021, Az. 2 KLs 97/20, das Verfahren gegen zwei Angeschuldigte abgetrennt und die Anklage gegen die zwei anderen Angeschuldigten überwiegend zur Hauptverhandlung zugelassen.

Das Verfahren betrifft einen internationalen Konzern, zu dem u.a. ein Möbelhandel-Unternehmen mit Niederlassung in Westerstede gehört. In die Bilanzen des Konzerns sollen aus Scheingeschäften resultierende Buchgewinne konzernzugehöriger Gesellschaften eingeflossen sein. Hintergrund dieser mutmaßlichen Scheingeschäfte sollen Verträge gewesen sein, mit denen konzernzugehörige Gesellschaften immaterielle Wirtschaftsgüter bzw. Gesellschaftsanteile an vermeintlich fremde, nach der Anklageschrift aber dem Konzern nahestehende Unternehmen veräußert haben sollen.

Die Verfahrensabtrennung betrifft zwei Angeschuldigte, die ihren Wohnsitz im Ausland haben. Die Wirtschaftsstrafkammer hat das Verfahren gegen diese Angeschuldigten zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung abgetrennt. Dadurch sollen Verfahrensverzögerungen – auch vor dem Hintergrund von Reisebeschränkungen und Quarantäneauflagen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie – vermieden werden.

Die Anklage gegen die zwei im Inland wohnhaften Angeschuldigten hat die Wirtschaftsstrafkammer in Bezug auf einen Angeschuldigten vollständig und in Bezug auf den anderen Angeschuldigten teilweise zur Hauptverhandlung zugelassen. Die Kammer hat das Hauptverfahren nicht eröffnet, soweit es eine Tat aus Juli 2011 betrifft, die einem dieser Angeschuldigten zur Last gelegt wird. In Bezug auf diesen Tatvorwurf sei Verfolgungsverjährung eingetreten.

Die Wirtschaftsstrafkammer hat noch keine Hauptverhandlungstermine anberaumt.

Artikel-Informationen

erstellt am:
18.10.2021

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