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Neue erstinstanzliche Strafsachen in der Zeit vom 22.08.2025 bis 26.08.2025 (39. Kalenderwoche)


Termin am 25.09.2025, 9:30 Uhr – 3 KLs 9/25

Tatvorwurf: unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Das Landgericht Oldenburg hatte den Angeklagten mit Urteil vom 10.01.2024 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden war.

Hintergrund der Verurteilung war, dass der 32-jährige Angeklagte in Oldenburg im Jahr 2022 9.857,4 Gramm Marihuana und 5,87 Gramm des synthetischen Canabinoids JWH-210 verwahrt hatte. Beide Rauschmittel waren bei einer polizeilichen Durchsuchung sichergestellt worden.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft zu Gunsten des Angeklagten hat der BGH mit Beschluss vom 11. Dezember 2024 die Verurteilung im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des tateinheitlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (im Hinblick auf das synthetische Canabinoid) in nicht geringer Menge und des Handeltreibens mit Cannabis schuldig ist.

Der BGH hat zudem den Strafausspruch aufgehoben.

Die Aufhebung beruhte darauf, dass das Landgericht den Angeklagten für seinen Umgang mit Marihuana – entsprechend der zum Urteilszeitpunkt geltenden Rechtslage - nach dem Betäubungsmittelgesetz verurteilt hat. Am 1. April 2024 ist jedoch das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG) in Kraft getreten, welches zu einer anderen Beurteilung der Tat führte.

Die 3. Große Strafkammer des Landgerichts hat nunmehr erneut über die aufgehobene Strafe zu befinden.


Artikel-Informationen

erstellt am:
19.09.2025

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