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Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch Betrieb einer automatischen Schiebetür im Eingangsbereich eines Bahnhofs und Sturz einer Passantin


Landgericht Oldenburg, Urteil vom 23.02.2021, Akz.: 4 O 2137/20

Die vierte Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg hat der Klägerin, einer 81-jährigen Rentnerin, Ansprüche auf Schadensersatz- und Schmerzensgeld gegen die Betreiberin eines Bahnhofs aufgrund eines Unfall mit einer automatischen Schiebetür zugesprochen. Durch das Schließen der Tür stürzte die Klägerin und erlitt eine Schenkelhalsfraktur, welche ärztlich behandelt werden musste.

Die Kammer hat im Rahmen der Entscheidungsgründe insbesondere folgendes ausgeführt:

Die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, indem sie im Eingangsbereich des Bahnhofs eine automatische Schiebetür betrieben habe, die ihren Schließvorgang fortsetze, obwohl sich eine Person im unmittelbaren Schließ- und damit Gefahrenbereich befinde. Überdies schließe die automatische Tür mit einer derartigen Kraft bzw. Geschwindigkeit, dass zumindest ältere Menschen davon zu Fall gebracht werden können.

Die Kammer stellte fest, dass der Sturz darauf zurückzuführen sei, dass der Bewegungsmelder die Klägerin, die in einem sehr spitzen Winkel auf die Tür zugelaufen sei, nicht erfasst habe. Hierdurch habe die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Denn in einem derart hoch frequentierten Bereich einer Bahnhofshalle, sei stets damit zu rechnen, dass eine Tür von allen möglichen Seiten und Winkeln durchschritten werde. Auch sei damit zu rechnen, dass ein Durchschreiten der Tür bei den verschiedensten Personen in allen Altersklassen in unterschiedlichen Geschwindigkeiten erfolge. Dass eine Tür trotzdem schließe, obwohl sich eine Person zwischen den Türflügeln befinde, schaffe eine Gefahrenlage, die ohne weiteres durch die Beklagte hätte verhindert werden können. Selbst wenn Bewegungsmelder den spitzen Winkel, in dem die Klägerin auf die Tür zugelaufen ist, nicht erfassen (können), hätte die Beklagte zur Wahrung ihrer Verkehrssicherungspflicht den Eingangsbereich baulich, so gestalten müssen, dass ein Zulaufen auf die Tür aus einem spitzen Winkel nicht möglich gewesen wäre. Eine solche bauliche Veränderung zu schaffen, wäre für einen umsichtigen und vorsichtigen Betreiber der Automatiktür ohne weiteres zumutbar gewesen und hätte den Sicherheitsgrad so erhöht, dass auch der konkrete Unfall vermieden worden wäre.

Darüber hinaus stellte die Kammer fest, dass die Tür im zu entscheidenden Fall zu kraftvoll schloss. Hierzu führte sie aus, dass eine Tür so konstruiert sein muss, dass Personen jeden Alters bei „normalem“ Durchschreiten der Tür nicht umgestoßen werden. Die Klägerin sei durch den Schließvorgang der Tür so kraftvoll getroffen worden, dass sie unvermittelt auf die Seite stürzte.

Die Klägerin musste sich jedoch nach Auffassung der Kammer ein Mitverschulden von 30 % anrechnen lassen. Insoweit ging die Kammer insbesondere davon aus, dass wenn die Klägerin ihre Geschwindigkeit vor Betreten des Eingangsbereiches der Bahnhofshalle reduziert und/oder ein genaues Augenmerk auf die Automatiktür geworfen hätte, ihr aufgefallen wäre, dass sich die Tür bereits im Schließvorgang befunden hatte.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Artikel-Informationen

erstellt am:
03.03.2021

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