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erstellt am:
23.03.2026
Mit Beschluss vom 17.03.2026, Az. 51 StVK 75/25, hat die 1. Große Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Oldenburg festgestellt, dass die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten Niels H. eine Verbüßung von mindestens 28 Jahren der lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe gebietet.
Es wurde abgelehnt, die Vollstreckung der lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 06.06.2019 (Az. 5 Ks 1/18) bereits nach einer Verbüßungsdauer von mindestens 15 Jahren zur Bewährung auszusetzen.
Der Verurteilte verbüßt derzeit eine lebenslange Gesamtfreiheitsstrafe aus dem o.g. Urteil. Er befindet sich seit dem 06.05.2009 dauerhaft im Strafvollzug. Auf den Antrag des Verurteilten die Mindestverbüßungsdauer zu bestimmen, hat die Staatsanwaltschaft Oldenburg beantragt, diese auf 28 Jahre insbesondere wegen der festgestellten Schuldschwere festzusetzen.
Die hiesige 1. Große Strafvollstreckungskammer hat daraufhin festgestellt, dass die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten eine Mindestverbüßungszeit von 28 Jahren gebiete. Hierbei wurden im Rahmen einer vollstreckungsrechtlichen Gesamtschau des Unrechts- und Schuldgehalts der abgeurteilten Taten gewürdigt und neben den Umständen der Taten insbesondere auch die Persönlichkeit und Entwicklung des Verurteilten in der Zeit nach seiner letzten Verurteilung berücksichtigt.
Besonders erschwerend hat die Kammer insbesondere das konkrete Maß der Schuld des Verurteilten durch die außerordentliche Anzahl der Taten unter Verwirklichung von zumeist zwei Mordmerkmalen (Heimtücke und niedrige Beweggründe) berücksichtigt.
Erschwerend komme hinzu, dass der Verurteilten sich bei seinen Taten maßgeblich aus Geltungssucht leiten ließ und seine Machtposition völlig verantwortungslos für seine eigenen Interessen gegenüber krankheitsbedingt besonders schutzbedürftigen Patienten, die ihm arg- und wehrlos ausgeliefert waren, ausgenutzt hat. Darüber hinaus sei insbesondere erschwerend zu berücksichtigen, dass er das Vertrauen der Allgemeinheit in die Institutionen der Gesundheitsfürsorge in einem außerordentlichen Maß erschüttert hat.
Die Festsetzung der Mindestverbüßungsdauer von 28 Jahren bedeutet nicht, dass der Verurteilte nach Vollstreckung derselben in jedem Fall entlassen wird. Vielmehr stellt diese einen Rahmen für die weitere Vollstreckung dar. Vor der zukünftigen Entscheidung über eine etwaige Entlassung des Verurteilten wird es gemäß § 454 Abs. 2 StPO zu der Überprüfung kommen, ob bei dem Verurteilten weiterhin die Gefahr besteht, dass dessen durch die Taten zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht. Hierzu bedürfte es dann der Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens.
Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Der Verurteilte kann gegen die Entscheidung sofortige Beschwerde einlegen. Über diese müsste dann das Oberlandesgericht Celle befinden.
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erstellt am:
23.03.2026