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Bundesverfassungsgericht bestätigt Einziehungsentscheidung des Landgerichts

Das Bundesverfassungsgericht hat im Hinblick auf die von der Wirtschaftskammer des Landgerichts Oldenburg in einem Verfahren vorgenommene Vermögensabschöpfung anlässlich bereits verjährter Taten festgestellt, dass diese auch im Hinblick auf das allgemeine Rückwirkungsverbot ausnahmsweise zulässig war.

Das Landgericht Oldenburg -Wirtschaftsstrafkammer- hat mit Urteil vom 17. Oktober 2017 den Leiter eines fleischverarbeitenden Unternehmens und den Geschäftsführer eines Personaldienstleistungsunternehmens vom Vorwurf der Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung in größerem Umfang aus grobem Eigennutz in sechs Fällen beziehungsweise der Beihilfe hierzu wegen absoluter Verjährung (§ 78c Abs. 3 Satz 2 StGB) freigesprochen.

Gegen die beiden von den Angeklagten geführten Unternehmen als Nebenbeteiligte ordnete es indes die Einziehung von 10.598.676,48 Euro (gegen das fleischverarbeitende Unternehmen und von 72.091,47 Euro (gegen das Personaldienstleistungsunternehmen) an.

Gegen die Entscheidung des Landgerichts haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Nebenbeteiligten Revision eingelegt.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2019 beschlossen, das Revisionsverfahren auszusetzen, soweit es die Revisionen der Nebenbeteiligten betrifft, und dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG die Frage zur Entscheidung vorzulegen, ob die Vermögensabschöpfung nach Art. 316h Satz 1 EGStGB mit den im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und in den Grundrechten verankerten Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes vereinbar ist, soweit diese rechtswidrige Taten betrifft, bei denen bereits vor dem Inkrafttreten der Neuregelung am 1. Juli 2017 Verfolgungsverjährung (§ 78 Abs. 1 Satz 1 StGB) eingetreten war.

Auf die weiteren Entscheidungsgründe des Bundesverfassungsgerichts zum Aktenzeichen 2 BvL 8/19 wird verwiesen: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/02/ls20210210_2bvl000819.html

Eine endgültige Entscheidung über die eingelegten Revisionen durch den Bundesgerichtshof steht noch aus.


Artikel-Informationen

erstellt am:
15.03.2021

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