Wie unterscheiden sich Dolmetscherinnen und Dolmetscher und Übersetzerinnen und Übersetzer?
Dolmetscherinnen und Dolmetscher arbeiten mit dem gesprochenen Wort und Übersetzerinnen und Übersetzer mit dem geschriebenen Wort.
Die Dolmetscherin/der Dolmetscher überträgt mündlich das gesprochene Wort von einer Ausgangs- in eine Zielsprache und umgekehrt. Auch sonstige anerkannte Kommunikationstechniken - wie zum Beispiel die Gebärdensprache - sind Sprachen im Sinne des Gesetzes.
Die Übersetzerin/der Übersetzer überträgt hingegen Texte von einer Sprache in die andere - dabei kann es sich beispielsweise um Urkunden handeln.
Beide Tätigkeiten sind eng verwandt und haben eine Grundvoraussetzung: hervorragende Kenntnisse der Muttersprache und der Fremdsprache.
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Sie benötigen eine allgemein beeidigte Dolmetscherin/einen allgemein beeidigten Dolmetscher oder eine ermächtigte Übersetzerin/einen ermächtigten Übersetzer?
In der Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank finden Sie die im Bundesgebiet niedergelassenen allgemein beeidigten Dolmetscherinnen und Dolmetscher und ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzer.
Mithilfe der Eingabe von Filtern wie beispielsweise Name, Gebiet oder Sprache können Sie dort nach bestimmten Dolmetscherinnen und Dolmetschern oder Übersetzerinnen und Übersetzern suchen.
Die Zuverlässigkeit der in das Verzeichnis eingetragenen Personen sowie die Aktualität wird seitens des Landgerichts Hannover nicht garantiert.
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Sie haben Interesse an der Tätigkeit als allgemein beeidigte Dolmetscherin/beeidigter Dolmetscher oder ermächtigte Übersetzerin/ermächtigter Übersetzer?
Gerichtsdolmetscherinnen und Gerichtsdolmetscher:
Die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetscherinnen und Gerichtsdolmetschern erfolgt ab dem 01. Januar 2023 nach dem Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG). Danach sind die erforderlichen Sprachkenntnisse regelmäßig durch eine staatliche oder staatliche anerkannte Dolmetscherprüfung nachzuweisen.
Für die allgemeine Beeidigung ist das für Sie örtlich zuständige Oberlandesgericht zuständig. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach Ihrem Wohnsitz bzw. dem Ort Ihrer beruflichen Niederlassung (§ 2 GDolmG). Bitte informieren Sie sich daher vor Antragstellung, welches Oberlandesgericht für Sie zuständig ist.
Das Landgericht Hannover ist zentral für alle Antragstellenden aus dem Land Niedersachsen zuständig.
Bislang erteilte allgemeine Beeidigungen nach Maßgabe der §§ 22 - 31 es Niedersächsischen Justizgesetzes (NJG) gelten fort. Vor Gericht können sich Dolmetscherinnen und Dolmetscher bis zum 31. Dezember 2026 auf diese allgemeine Beeidigung berufen.
Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher und Übersetzerinnen und Übersetzer:
Die allgemeine Beeidigung von Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetschern sowie die Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern für das Gebiet des Landes Niedersachsen erfolgt weiterhin nach Maßgabe der §§ 22 - 31 des Niedersächsischen Justizgesetzes (NJG).
Der Einsatz als Dolmetscherin/Dolmetscher in einer gerichtlichen Verhandlung erfordert einen Eid dahin, dass er treu und gewissenhaft übersetzen werde. Anstelle eines für jede gerichtliche Verhandlung gesondert zu leistenden Eides besteht zur Verfahrensvereinfachung die Möglichkeit, einen allgemeinen Eid zu leisten und sich nachfolgend hierauf zu berufen.
Für in fremder Sprache abgefasste Urkunden kann das Gericht die Vorlage von Übersetzungen anordnen, deren Richtigkeit und Vollständigkeit eine ermächtigte Übersetzerin/ermächtigter Übersetzer bescheinigt hat.
Voraussetzungen sind die persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung. Nachweise darüber sind dem Antrag beizufügen.
Die allgemeine Beeidigung und die Ermächtigung erfolgen in Niedersachsen auf Antrag bei dem Landgericht Hannover.
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Antragstellung
Ausführliche Hinweise zur Antragstellung finden Sie in unserem Hinweisblatt:
Allgemeines Hinweisblatt (Stand April 2023)
Online:
Der Antrag kann über das Niedersächsische Antragssystem für Verwaltungsleistungen Online (NAVO) online ausgefüllt werden.
Beeidigung und Ermächtigung als Dolmetscher:in und Übersetzer:in online beantragen
Antrag auf Löschung oder Änderung einer bestehenden Beeidigung als Dolmetscher:in und Ermächtigung als Übersetzer:in
Postalisch:
Wird der Antrag nicht online gestellt, ist der nachfolgende Vordruck zu verwenden. Dieser ist zusammen mit den nachgenannten Unterlagen zum Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung einzureichen.
Antragsformular GDolmG (Stand April 2023)
Antragsformular NJG (Stand April 2023)
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Gebühren
Die Gebühren werden nach Nr. 4 des Gebührenverzeichnisses zum Niedersächsischen Justizkostengesetz erhoben.
Die Gebühr für das Verfahren über einen Antrag auf allgemeine Beeidigung als Dolmetscherin/Dolmetscher und/oder Ermächtigung als Übersetzerin/Übersetzer für eine Fremdsprache oder Gebärdensprache beträgt 150 Euro, für jede weitere beantragte Sprache erhöht sich die Gebühr um jeweils 100 Euro.
Sie werden mit Einreichung des Antrages fällig.
Bitte überweisen Sie jedoch erst nach Erhalt einer Rechnung unter Angabe des dort genannten Kassenzeichens.
Hinweis:
Wird ein Antrag vor einer Entscheidung zurückgenommen, ermäßigt sich die Gebühr für die erste Sprache auf 100 Euro und die evtl. Gebühren für weitere Sprachen auf jeweils 60 Euro.
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Sofern Sie nicht im Bundesgebiet niedergelassen sind bzw. Ihren Wohnsitz begründet haben
Informationsblatt mit wichtigen Hinweisen zu den Voraussetzungen für die vorübergehende Registrierung von Dienstleistern
- aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,
- aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum
- aus einem Staat, demgegenüber die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung seiner Staatsangehörigen hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen verpflichtet sind und die ihren Wohn- und Geschäftssitz ausschließlich im EU-Ausland haben.
Hinweisblatt vorübergehende Dienstleister (Stand April 2023)
Anzeige vorübergehende Dienstleistungen (Stand Dezember 2022)
NAVO:
Anzeige einer vorübergehenden Tätigkeit als Dolmetscher:in und Übersetzer:in aus anderen EU- oder EWR-Staaten
Anzeige der Verlängerung, Beendigung oder Änderung persönlicher Daten einer vorübergehenden Tätigkeit als Dolmetscher:in und Übersetzer:in
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Kontakt
Bei allgemeinen Fragen zum Antragsverfahren wenden Sie sich bitte per E-Mail an:
LGH-DolmetscherundUebersetzer@justiz.niedersachsen.de
Landgericht Hannover: 0511 - 347 4044
Hinweis:
Der Kommunikationsweg per E-Mail steht ausschließlich für Verwaltungsangelegenheiten zur Verfügung. Es wird darauf hingewiesen, dass mit diesem Kommunikationsmittel Verfahrensanträge oder Schriftsätze nicht rechtswirksam eingereicht werden können. Sollte Ihre Nachricht einen entsprechenden Schriftsatz beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax (Nr.: 0511 347-3550) oder auf dem Postweg unbedingt erforderlich.