Artikel-Informationen
erstellt am:
12.06.2026
Termin am 16.06.2026, 9:00 Uhr – 2 KLs 64/23
Fortsetzungstermine: 19.06., 23.06. und 30.06.2026 jeweils um 09:00 Uhr
Tatvorwurf: gewerbsmäßiger Betrug pp.
Dem 33-jährigen Angeklagten werden 89 Fälle des gewerbsmäßigen Betruges zur Last gelegt. Er soll im Zeitraum September 2016 bis März 2021 von Visbek und Wildeshausen aus in 89 Fällen unberechtigterweise Lizenzschlüssel für beliebte und teure Grafikprodukte im Internet an Endkunden veräußert haben. Nach der Installation und Nutzung der Programme durch die Endkunden soll es in einer unbekannten Anzahl an Fällen zu einer dauerhaften Sperrung durch die Herstellerunternehmen gekommen sein.
Der Angeklagte soll durch die Taten Überweisungen in Höhe von insgesamt 473.866,56 EUR erhalten haben.
Termin am 17.06.2026, 9:30 Uhr – 4 KLs 48/25
Fortsetzungstermin: 22.06.2026 um 09:30 Uhr
Tatvorwurf: Urkundenfälschung
Das Landgericht hat den 35-jährigen Angeklagten mit Urteil vom 16.04.2024 wegen Urkundenfälschung in 85 Fällen schuldig gesprochen. Hintergrund der Verurteilung war, dass der Angeklagte im Zeitraum September 2021 bis März 2022 von Delmenhorst aus über das Internet gefälschte Nachweisen für Impfungen gegen das Coronavirus verkauft hatte. Hierfür hat das Landgericht ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat, und mit einer Gesamtgeldstrafe von 210 Tagessätzen zu je 25 € unter Bewilligung von Zahlungserleichterungen belegt. Ferner hat es gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 15.790 € angeordnet. Die Staatsanwaltschaft hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Hieraufhin hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 17.04.2025, Az. 3 StR 405/24, den Strafausspruch aufgehoben, jedoch die Urteilsfeststellungen gehalten. Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass die Verhängung einer Geldstrafe neben der verhängten Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung der gleichzeitig angeordneten Einziehung des Taterlangten nicht hinreichend begründet worden sei. Die Entscheidung ist unter Angabe des o.g. Aktenzeichens über die Internetseite des Bundesgerichtshofs abrufbar. Das Landgericht hat nunmehr durch eine andere Kammer erneut über den Straffolgenausspruch zu entscheiden.
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erstellt am:
12.06.2026